Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

ÖlHaftBeschV 1996

§ 5 Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

§ 4a § 6